Anwaltshonorar

Das Anwaltshonorar wird ab dem 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Tätigkeit mit dem Mandanten frei vereinbart. Vertritt der Anwalt eine Partei in einem Gerichtsverfahren, kann ebenfalls eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Der Anwalt darf laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht weniger verlangen, als das gesetzliche Honorar, welches im RVG festgelegt ist.

Außergerichtliche Tätigkeit

Folgende Honorarmodelle können vereinbart werden:

  • festes Pauschalhonorar
  • Honorar nach Zeitaufwand
  • Vereinbarung der entsprechenden Anwendung der RVG-Tabellen

Falls keine Vereinbarung getroffen wird, gelten die gesetzlichen Vergütungstatbestände nach dem RVG. Der Rechtsanwalt legt den Streitwert so fest, als ob ein Gerichtsverfahren stattgefunden hätte. Im Verwaltungsrecht wende ich den vom Bundesverwaltungsgericht empfohlenen Streitwertkatalog an.

Vertretung vor einem Gericht

Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Ausgangspunkt ist der Streitwert. Regelmäßig entsteht eine Verfahrensgebühr (für den Schriftverkehr mit Gericht und Mandanten) und eine Terminsgebühr (für die Teilnahme an einem Gerichtstermin). Kommt mit Unterstützung des Anwalts ein Vergleich zustande, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an.

Deckt die gesetzliche Vergütung den Aufwand des Anwalts nicht ab (regelmäßig bei Streitwerten unter 5.000,- EUR oder bei Großverfahren), ist eine Honorarvereinbarung unumgänglich (siehe oben).