Beamtenstatus

Das beamtenrechtliche Dienstverhältnis unterscheidet sich grundlegend von einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Zum Beamten/zur Beamtin wird man durch einen staatlichen Hoheitsakt, der Ernennung. Mit der Ernennung wird dem Beamten/der Beamtin ein Amt übertragen, das an eine bestimmte Besoldungsgruppe gebunden und mit einer Amtsbezeichnung versehen ist.

Die wesentlichen Fragen zum Beamtenstatus sind im Beamtenstatusgesetz geregelt.

Statusstreitigkeiten entstehen beispielsweise auf folgenden Feldern:

  • Bewirbt sich ein Beamter/eine Beamtin auf einen Dienstposten, dessen Besetzung mit einer Beförderung (Ernennung in einem höherwertigen Amt) verbunden ist, entsteht oftmals eine Konkurrenzsituation zu Mitbewerbern.  Ist der Konkurrent/ die Konkurrentin erst einmal förmlich ernannt, kann diese Beförderung nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Deshalb muss der abgelehnte Bewerber versuchen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, dass die Ernennung des Mitbewerbers/der Mitbewerberin vollzogen wird (sogenannte Konkurrentenklage). Das Verwaltungsgericht prüft in diesem Zusammenhang ob die Auswahl unter den Mitbewerbern nach dem Leistungsgrundsatz rechtmäßig erfolgt ist.
  • Auch die Versetzung zu einer anderen Dienststelle berührt das Statusamt.  Die Versetzung ist aus dienstlichen Gründen zulässig. Bei einem innerdienstlichen Konflikt kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wer den Streit verschuldet hat, es sei denn, der versetzte Beamte hat sich eindeutig nichts zu Schulden kommen lassen.
  • Zu Streitigkeiten kommt es manchmal auch bei einer vom Dienstherrn beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Zwangspensionierung). Die Rechtsprechung lässt es zwischenzeitlich zu, dass die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung unter bestimmten Voraussetzungen separat gerichtlich angefochten werden kann,  insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen.

Verfahrensrechtlich ist bedeutsam, das in allen beamtenrechtlichen Verfahren ein Widerspruchsverfahren vor Erhebung einer Klage durchzuführen ist.

Rechtsbehelf gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Ihr Dienstherr verlangt von Ihnen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen? Sie befürchten die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und müssen mit Einbußen bei der Pension rechnen?

Wird man als Beamtin oder Beamter gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, kann man sich dagegen mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren. Im Focus der gerichtlichen Prüfung steht unter anderem die Frage, ob die amtsärztliche Untersuchung ordnungsgemäß angeordnet wurde, die Personalvertretung beteiligt wurde oder eine anderweitige Verwendung geprüft wurde. 

Den einstweiligen Rechtsschutz gegen die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, lehnt die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berufung auf die die Vorschrift des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung mittlerweile ganz überwiegend ab.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Söhnlein vertritt Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
 

Rechtsschutz gegen die Ernennung/Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers

Sie haben sich auf eine (Beförderungs-)Stelle im öffentlichen Dienst beworben und sind nicht zum Zug gekommen, weil eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber bevorzugt wurde?

Wenn die Bewerbung um eine Beamtenstelle abgelehnt wird, kann man mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung versuchen, die Ernennung oder Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers zu verhindern („Konkurrentenklage“). Diesen Antrag muss man innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsschreibens stellen. Das Verwaltungsgericht prüft dann, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers/der Bewerberin verletzt worden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Auswahl anhand fehlerhafter Kriterien oder rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen vorgenommen wurde.

Da Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz generell den Zugang zum öffentlichen Dienst nach dem Leistungsprinzip gewährleistet, können auch Angestellte Konkurrentenklagen erheben. Zuständig ist dafür allerdings das Arbeitsgericht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Söhnlein stellt für Sie einen Eilantrag beim zuständigen Gericht, damit die Ernennung konkurrierender Beamtinnen oder Beamten vorläufig verhindert und Ihre Bewerbung nochmals geprüft wird. 

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