Bauleitplanung

Kernelement des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist die Planungshoheit, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ausübt. Dazu gehören die Flächennutzungsplanung als vorbereitende, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Ordnung der Bodennutzung und die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen. Außerhalb der zusammenhängend bebauten Siedlungen kann nur ein Bebauungsplan Baurecht schaffen.

Das Bauleitplanverfahren ist im Einzelnen im BauGB geregelt. Wichtige Bestandteile sind die Umweltprüfung und die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB. Inhaltlich muss die Gemeinde vor allem das Gebot der gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange beachten.

Ein Bebauungsplan kann von einem Bürger oder einer Umweltvereinigung mit einer Normenkontrolle angegriffen werden. Dabei ist die Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplanes zu beachten. Nicht jeder Rechtsverstoß bei der Aufstellung von Bebauungsplänen führt zur Unwirksamkeit der Planung, denn das BauGB enthält eine Reihe von Heilungsvorschriften.

Hebt eine Gemeinde durch einen Bebauungsplan eine zulässige bauliche Nutzung auf, hat der betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert oder auf Entschädigung.

Rechtsschutz im Bauplanungsrecht

Haben Sie als Gemeinde Beratungsbedarf bei der Aufstellung eines Bauleitplanes? Möchten Sie als Bürger/in Einwendungen gegen einen Bebauungsplan erheben oder mit einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre gerichtlich vorgehen? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Söhnlein berät Gemeinden und Privatpersonen in Zusammenhang mit Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen. Darüberhinaus übernimmt die Kanzlei die Prozessvertretung in bauplanungsrechtlichen Verfahren.