Schulrecht

Im Schulrecht besteht in der Regel nicht nur ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Schule und dem Schüler/der Schülerin, sondern auch zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten. Denn die schulrechtlichen Bestimmungen räumen den Eltern vielfach Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte ein.

Das Schulrecht ist stark landesrechtlich geprägt, da die Bundesländer hierfür die vorrangige Gesetzgebungskompetenz innehaben. Neben den Schulgesetzen kommen die jeweiligen Schulordnungen zum Tragen, die von den Landesregierungen zum Vollzug des Schulgesetzes erlassen werden.

Besondere Bedeutung kommt im Schulrecht der Frage zu, welche Handlungen der Schule als Verwaltungsakt zu werten sind, die rechtlich angegriffen werden können. Im Allgemeinen werden das Jahres- und das Abschlusszeugnis als Verwaltungsakte gewertet, nicht aber einzelne Noten. Bei Ordnungsmaßnahmen schreibt die Rechtsprechung nur gravierenden Ordnungsmaßnahmen den Charakter eines Rechtsaktes zu (z.B. der Entlassung aus der Schule).

Bei der Bearbeitung schulrechtlicher Fälle muss darauf geachtet werden, dass das Verhältnis Schule - Schüler/in sehr sensibel ist und etwaige rechtliche Schritte dem Wohl des Schülers/der Schülerin nicht zuwiderlaufen.

Neben dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis gewinnt auch das Privatschulverhältnis zunehmende Bedeutung. Das Privatschulverhältnis wird oftmals von zwei Rechtsmaterien geprägt: Der Schulvertrag ist privatrechtlich, so dass sich etwaige Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richten. Die Prüfungen werden vielfach auf der Grundlage der staatlichen Schul- und Prüfungsordnungen durchgeführt, so dass insoweit das öffentliche Recht maßgebend ist.