Europäisches Umweltrecht

Das Europäische Umweltrecht prägt inzwischen in weiten Teilen die deutsche Umweltgesetzgebung. Europarecht gliedert sich im Wesentlichen in zwei Arten von Rechtsvorschriften: Richtlinien (engl.: directives) sind Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten verpflichten, bestimmte Inhalte in das nationale Recht aufzunehmen. Europäische Richtlinien sind nicht unmittelbar anzuwenden wie deutsche Gesetze. Vielmehr gehen viele deutsche Gesetzesvorschriften auf europäische Richtlinienvorgaben zurück. Prominente Beispiele im Umweltrecht sind die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Wasserrahmenrichtlinie, die Abfallrahmenrichtlinie oder die FFH-Richtlinie.

In Ausnahmefällen kann sich ein Bürger direkt auf eine Richtlinienbestimmung berufen, wenn der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat und die Bestimmung auch dem Einzelnen Rechte vermitteln soll.

Verordnungen, die die Europäische Union erlässt, sind dagegen auch in den Mitgliedsstaaten wie nationales Recht unmittelbar anwendbar, beispielsweise die Abfallverbringungsverordnung.

Der Europäische Gerichtshof wacht über die Einhaltung des Unionsrechts. Der einzelne Bürger kann allerdings den EuGH regelmäßig nicht direkt anrufen. Unter Umständen kann er aber im Rahmen eines Klageverfahrens vor einem deutschen Gericht beantragen, dass das Gericht dem EuGH eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorlegt, auf die es bei der Entscheidung des Falles ankommt.