Antrag auf Sperrzeitverkürzung

Sperrzeitverkürzung im Rahmen einer Sperrzeitverordnung

Viele Kommunen haben nach der Liberalisierung der Sperrzeiten für Gaststätten Sperrzeitverordnungen erlassen, um nächtliche Lärmbelästigungen für die Anwohner und alkoholbedingte Straftaten einzudämmen. Die Sperrzeitverordnungen enthalten regelmäßig eine Regelung, wonach auf Antrag im Einzelfall die Sperrzeit für eine Gaststätte oder Diskothek verkürzt werden kann, wenn ein „öffentliches Bedürfnis“ für eine längere Öffnungszeit (= verkürzte Sperrzeit) vorliegt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.11.2011 (22 CE 11.2353) zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung folgende wichtige Aussagen getroffen:

  • Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers oder die Nachfrage des Publikums stellen für sich genommen noch kein öffentliches Bedürfnis dar. Diese Gesichtspunkte sind aber bei der Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen.
  • Ein öffentliches Bedürfnis ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die längere Öffnungszeit nicht gemeinwohlverträglich ist, insbesondere, wenn die berechtigten Belange der Nachbarschaft an der Einhaltung der Nachtruhe erheblich beeinträchtigt werden.
  • Besondere örtliche Verhältnisse, die eine Sperrzeitverkürzung ebenfalls rechtfertigen können, sind nur dann anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf die Störungsempfindlichkeit der Umgebung im Umfeld der betreffenden Gaststätte erheblich vom übrigen Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung unterscheiden (z.B. durch die Lage in einem reinen Geschäftsviertel ohne Anwohner). Bevor ein Antrag auf Sperrzeitverkürzung eingereicht wird, sollte deshalb vom Betreiber der Gaststätte abgeklärt werden, ob öffentliche Belange (v.a. Lärmschutz) durch die verlängerten Öffnungszeiten tangiert werden können.