Ausgleichsanspruch gegen den Verursacher von Altlasten

Werden auf einem Grundstück schädliche Bodenverunreinigungen durch eine frühere gewerbliche Tätigkeit (Altlasten) festgestellt, z.B. im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Bebauung des Grundstücks, kann die zuständige Umweltbehörde dem Verursacher der Bodenverunreinigung auferlegen, die Altlasten untersuchen und gegebenenfalls sanieren zu lassen.

Vielfach ist der Verursacher jedoch nicht greifbar. Die Behörde kann sich dann an den momentanen Grundstückseigentümer wenden. Der Grundstückseigentümer kann die Kosten für die Untersuchung und die Altlastensanierung von dem oder den Verursachern ersetzt verlangen.

Ein solcher Ausgleichsanspruch nach dem Bundesbodenschutzgesetz kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Umweltbehörde die Sanierungs-maßnahmen dem Grundstückseigentümer nicht durch einen förmlichen Bescheid auferlegt hat, sondern auch, wenn der Grundstückseigentümer freiwillig entsprechenden Aufforderungen der Umweltbehörde nachkommt.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den oder die Verursacher oder seinen Gesamtrechtsnachfolger (z.B. Erbe), nicht aber gegen einen früheren Grundstücks-eigentümer, der keinen Beitrag zu der Bodenverunreinigung geleistet hat. In Anspruch genommen werden kann auch derjenige, der aus Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht für eine juristische Person einzustehen hat, die die Boden-verunreinigung verursacht hat (Konzernhaftung). Die Frage, welche Person gegebenenfalls als Verursacher für eine schädliche Bodenverunreinigung haftet, ist im Einzelfall oft mit komplizierten Rechtsfragen verbunden.