Geänderte Rechtsprechung zu ärztlichen Untersuchungsanordnungen

Nach bisheriger überwiegender Rechtsprechung konnte ein Beamter / eine Beamtin eine Untersuchungsanordnung seines Dienstherrn zur Überprüfung seiner / ihrer Dienstfähigkeit durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anfechten. Ein solcher Eilantrag war zumindest dann zulässig, wenn die Untersuchungsanordnung in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des Beamten / der Beamtin eingriff. Der Antrag hatte Erfolg, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit in der Untersuchungsanordnung dargelegt wurden.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 14.3.2019 (ZVR 5/18) „gekippt“.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Vorschrift des § 44a VwGO, wonach behördliche Verfahrenshandlungen nicht separat angefochten werden können. Der Beamte / die Beamtin könne generell darauf verwiesen werden, die abschließende Verwaltungsentscheidung, namentlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, mit einem Rechtsbehelf anzufechten. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens würde dann auch die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung geprüft.

Die mit einer amtsärztlichen Untersuchung verbundenen Belastungen und Nachteile hat das Bundesverwaltungsgericht leider ausgeblendet.

Zwischenzeitlich haben sich auch die Verwaltungsgericht in Bayern (z.B. Verwaltungsgericht München - VG München, B. v. 26.7.2019 – M 5 E 19.2689, dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Dies bedeutet, dass Eilanträge gegen eine amtsärztliche Untersuchung nicht mehr zulässig sind.

Ausnahmen muss es aber meines Erachtens weiterhin geben, wenn durch eine medizinische Untersuchung konkrete gesundheitliche Risiken für die betroffene Person drohen.