Verzicht auf persönliche Untersuchung bei der psychiatrischen Begutachtung

Verzicht auf persönliche Untersuchung bei Feststellung der Dienstunfähigkeit einer/s Beamtin/Beamten

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2014 (Az. : 2 B 105.12)

Sachverhalt:

Der Kläger (Beamter) wandte sich gegen die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er machte geltend, dass er zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dienstunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstattung eines fachpsychiatrischen Gutachtens. Der Kläger weigerte sich, eine Erklärung zur Entbindung seiner behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht abzugeben. Obwohl der Gutachter zunächst gegenüber dem Berufungsgericht geäußert hatte, ohne Kenntnis der ärztliche Unterlagen und einer auf dieser Grundlage durchgeführten Befragung des Klägers werde es sehr schwierig, ein Gutachten zu erstatten, fertigte er das Gutachten auf Weisung des Gerichts in der Folge nach Aktenlage, ohne den Kläger persönlich untersucht zu haben.

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht rügte, dass das Berufungsurteil auf der Grundlage eines mangelhaften fachpsychiatrischen Gutachtens erlassen worden sei. Auch wenn der Zeitpunkt, für den die Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht festzustellen sei, längere Zeit zurückliege, könne auf eine persönliche Untersuchung des betreffenden Beamten grundsätzlich nicht verzichtet werden. Von einer persönlichen Untersuchung dürfe der Gutachter nur absehen, wenn es von vorneherein ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich sei, dass aus der persönlichen Befragung des Betreffenden keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand in der Vergangenheit gezogen werden können. Dies müsse vom Gutachter plausibel begründet werden, was in dem entschiedenen Fall nicht zutraf. Eine medizinische Untersuchung rein nach Aktenlage ist deshalb insbesondere bei psychiatrischen Gutachten nur unter engen Voraussetzung.