Kommunalabgaben

Das Kommunalabgabenrecht beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück baulich nutzen, an den Kosten der öffentlichen Einrichtungen (Ortsstraßen, Kanalisation/Kläranlage, Wasserversorgungsanlage) finanziell beteiligen sollen.

Im Kommunalabgabenrecht unterscheidet man Beiträge und Gebühren. Beiträge werden einmalig bei der Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung von öffentlichen Einrichtungen erhoben. Gebühren hingegen sind ein Entgelt für die laufende Benutzung dieser Einrichtungen und werden nach Verbrauch abgerechnet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kommunalabgaben sind die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer und die auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Satzungen der Gemeinden (Ausbaubeitragssatzung, Beitrags- und Gebührensatzung). Die Kommunalabgabengesetze verweisen hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der Abgaben teilweise auf die bundesrechtliche Abgabenordnung (Steuerrecht).

Die Erhebung von Beiträgen führt zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Grundstückseigentümer, insbesondere beim Ausbau von Ortsstraßen. Da die Kommunalabgabengesetze die Einzelheiten der Abrechnung nicht regeln, hat sich eine komplizierte, auch für die Gemeindeverwaltungen oft nicht zu überblickende Rechtsprechung entwickelt.

Bei der Erneuerung von Entwässerungsanlagen führt der erstmalige Anschluss von einzelnen Ortsteilen an die zentrale Abwasseranlage zuweilen zu Unsicherheiten, welche Ortsteile für die Kosten aufkommen müssen.

Besonders umstritten sind die Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge für Ortsstraßen. Hier gibt es eine Vielzahl von möglichem Streitpunkten, etwa die Größe des Abrechnungsgebietes, der Erneuerungsbedarf, die Art und Weise des Ausbaus oder die Abgrenzung zwischen Ersterschließung und Verbesserung.